Elterngeld wird beantragt, um die Zeit nach der Geburt so gut wie möglich mit dem eigenen Nachwuchs zu genießen. Für Angestellte ist der Antrag auf Elterngeld kein großes Thema. Anders sieht es aus, wenn Du in Voll- oder Teilzeit selbstständig tätig bist. Da gibt es einige Fallstricke – das durften wir selbst auch feststellen.
Damit Du einen guten Überblick bekommst, worauf es für Selbstständige beim Elterngeld ankommt, möchten wir unsere Erfahrungen mit Dir teilen und Dir ein paar nützliche Informationen und Tipps mit auf den Weg geben.
Elterngeld beantragen – Was Du in Sachen Verdienst und Berechnung wissen musst
An sich fällt der Zeitraum, in dem Du Elterngeld beantragen kannst, nicht anders aus, als bei Angestellten. Grundsätzlich haben laut dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) alle Selbstständige Anspruch auf Elterngeld, sofern die Einkommensgrenze von 250.000 pro Jahr als Alleinverdiener und von 300.000 € als Paar nicht überschritten wird. Da dies vermutlich bei den wenigsten Eltern der Fall ist, ist das Thema Elterngeld für die meisten Selbstständigen vor der Geburt des Kindes sehr interessant.
Zur Berechnung des Elterngeld-Anspruchs wird in der Regel das Einkommen aus dem letzten Wirtschaftsjahr berücksichtigt. Bezeichnet wird das als Bemessungsgrundlage bzw. Bemessungszeitraum. Das ist auch der Fall, wenn Du neben der selbstständigen Tätigkeit noch eine Anstellung hast und somit Mischeinkünfte beziehst. Anders ist das, wenn Du “nur” angestellt bist, dann werden die letzten 12 Monate vor der Geburt berücksichtigt.
Sobald Du haupt- oder nebenberuflich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit beziehst, wertet Dich die Elterngeldstelle als selbstständig. Das gilt übrigens auch dann, wenn Du bei der selbstständigen Arbeit weniger verdienst als in Deinem Hauptjob im Angestelltenverhältnis.
Die einzige Ausnahme tritt ein, wenn Du im Durchschnitt jeden Monat weniger als 35 € verdient hast. In diesem Fall würde Dich die Elterngeldstelle nicht als Selbstständigen einstufen.
Diese Möglichkeiten hast Du als Selbstständige*r, um Elterngeld zu erhalten
Wenn Du Elterngeld beziehen möchtest, hast Du mehrere Möglichkeiten. Möchtest Du direkt ab der Geburt des Kindes Deinen Anspruch wahrnehmen, kannst Du in den ersten drei Lebensmonaten den Antrag stellen. Alternativ muss der Antrag auf Elterngeld bis spätestens zum 15. Lebensmonat Deines Kindes eingereicht werden.
Aber Achtung: Rückwirkend zahlt die Elterngeldstelle Dir nach der Geburt des Kindes maximal für drei Monate Elterngeld aus. Andernfalls erst ab dem Zeitpunkt des Elterngeldantrags. Bei der Antragstellung solltest Du vorab wissen, ob das Basiselterngeld oder das Elterngeld Plus Sinn für Dich macht.
Was ist der Unterschied zwischen dem Basiselterngeld und dem Elterngeld Plus?
Wie viel Elterngeld Du erhältst ist, wie bereits erwähnt, abhängig von Deinem Einkommen im letzten Wirtschaftsjahr. Du kannst allerdings Einfluss darauf nehmen, in welcher Form die Auszahlung stattfindet und wie lange Du Elterngeld bekommst, indem Du zwischen Basiselterngeld und Elterngeld Plus wählst.
Das Basiselterngeld wird ab der Geburt Deines Kindes für mindestens zwei und maximal zwölf Monate gezahlt. Bei Alleinerziehenden sind es sogar 14 Monate. Beim Basiselterngeld erhältst Du zwischen 300 und 1.800 € Elterngeld pro Monat. Unabhängig von Deinem zuvor erhaltenen Einkommen sind 300 € das Mindest-Elterngeld. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich Dein Anspruch auf Elterngeld entsprechend.

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Möchtest Du nach der Geburt schnellstmöglich wieder arbeiten, kommt für Dich möglicherweise auch das Elterngeld Plus in Betracht. Du bekommst zwar nur die Hälfte Deines Elterngeld-Anspruchs ausgezahlt, dafür aber doppelt so lange.
Du kannst diese beiden Gestaltungsmöglichkeiten auch kombinieren. Monat für Monat entscheidest Du, ob Du das Basiselterngeld oder das Elterngeld Plus beziehen möchtest. Außerdem gibt es noch den Partnerschaftsbonus.
Was ist der Partnerschaftsbonus?
Möchten beide Elternteile Elternzeit nehmen, kannst Du den Bezugszeitraum für Dein Elterngeld dank der sogenannten Partnermonate verlängern. Erhältst Du das Basiselterngeld, wären es zwei Monate mehr, beim Elterngeld Plus sogar vier.
Die Voraussetzung ist, dass beide Eltern jeweils nur noch in Teilzeit mit maximal 32 Wochenstunden arbeiten. Andernfalls wird das Elterngeld mit dem Einkommen gegengerechnet.
Arbeiten während Elterngeld – ist das möglich?
Während Du Elterngeld ausgezahlt bekommst, kannst Du selbstverständlich weiterhin arbeiten. Wenn Du Basiselterngeld beziehst, bedeutet dies jedoch, dass Du nur maximal 30 Stunden pro Woche arbeiten darfst. Deine Einkünfte werden dann mit dem Elterngeld verrechnet.
Dafür berechnet die Elterngeldstelle die Differenz zwischen Deinen Einnahmen pro Lebensmonat Deines Kindes und der bei Antragstellung angegebenen Schätzwerte pro Monat aus. Du erhältst dann nur noch die sogenannte Ersatzrate, also 65, 66 oder 67 %, auf diesen ermittelten Differenzbetrag.
Sei Dir bewusst, dass, wenn Du während des Bezugszeitraums mehr als 30 bzw. 32 Stunden mit Partnerschaftsbonus arbeitest, Dein Anspruch auf Elterngeld erlischt.
Wann gelten die Ersatzraten?
Die soeben genannten Prozentsätze – Ersatzraten – sind gestaffelt nach Einkommen. Verdienst Du mehr als 1.240 €, beträgt das Elterngeld 65 % Deines Einkommens. Bei 1.200 bis 1239 € sind es 66 % und bei 1.000 bis 1.199 € sind es 67 %. Diese Regelung soll gering verdienende Eltern besser unterstützen.
Bei den Ersatzraten ist zu beachten, dass auch Einkommen aus selbstständiger Arbeit angerechnet wird, welches Du einmalig erhältst. Wenn beispielsweise im Bezugszeitraum eine noch offene Rechnung von einem Kunden bezahlt wird, zählt dies als anzurechnendes Einkommen.
Auch wenn Du nur in einem Monat während des Elterngeldbezuges arbeitest, wird dieses Einkommen anteilig hinzugerechnet. Wenn Du jedoch nachweisen kannst, dass Dein Gewerbe ruht, würde nur für den betreffenden Monat, in dem einmalig Einkommen erzielt wird, eine Anrechnung vorgenommen werden.
Welche Unterlagen benötigst Du für den Antrag auf Elterngeld?
Die Elterngeldstelle benötigt Deinen aktuellen Einkommensteuerbescheid und eine Einschätzung darüber, wie hoch Dein Einkommen im Bezugszeitraum etwa sein wird. Hast Du zum Zeitpunkt der Elterngeldbeantragung noch keinen Einkommensteuerbescheid erhalten, musst Du Deine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder Bilanz vorlegen.
Die EÜR musst Du auch während der Elternzeit erstellen und anschließend einreichen. Hast Du nämlich des Bezugszeitraumes gearbeitet, werden diese Einnahmen noch einmal bei der Elterngeldstelle geprüft.
Nutze eine Beratung, um das volle Potenzial auszuschöpfen
Grundsätzlich ist es bei diesem komplexen Thema immer sinnvoll, sich zum Elterngeld für Selbstständige beraten zu lassen. So können alle Möglichkeiten erörtert und die beste Lösung für selbstständige Eltern gefunden werden. Um etwa die Höhe des Elterngeldes noch etwas zu beeinflussen, könntest Du versuchen, Deinen Gewinn vorab zu erhöhen.
Möchtest Du vorab wissen, wie viel Elterngeld Du möglicherweise erhältst, kannst Du zur Unterstützung einen Online-Rechner nutzen. Einer davon ist der Elterngeld-für-Selbstständige-Rechner auf smart-rechner.de.
In diesen trägst Du zunächst Deinen durchschnittlichen monatlichen Gewinn im Wirtschaftsjahr vor der Geburt Deines Kindes sowie den voraussichtlichen monatlichen Gewinn in der Elternzeit ein. Mit ein paar wenigen weiteren Angaben erhältst Du dann eine erste Elterngeldberechnung bzw. Schätzung. Dadurch bekommst Du ein Gefühl dafür, mit welchem Elterngeld Du als Selbstständige rechnen kannst.